Schaff gegen Steinhorn am 13.11.2017 vor dem Landgericht |
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Vorbemerkungen
Dieser Bericht von der Verhandlung des Maurers Alfred Schaff gegen den Waldbesitzer und Unternehmensberater
Seppl Freibier von Steinhorn zu den drei Stoffeltieren in Beiterningen wegen einer Forderung von 13.000 Euro, Aktenzeichen K 5 O 262/13,
am 13.11.2017 vor dem Landgericht in Konstanz setzt Kenntnisse über den Fall voraus, die in der Webseite
„Steinhorns merkwürdige Zahlungsmoral“
aufbereitet sind, der Kehrseite zu
„Blockhütte am Hohenstoffeln“.
Kurz gefasst: Steinhorn will 2013 eine illegale Blockhütte im Landschaftsschutzgebiet bauen, lässt Schaff die Bodenplatte erstellen und
verweigert ihm 13.000 Euro der Rechnung über 20.000 Euro, woraufhin Schaff gegen Steinhorn klagt.
2016 verfügt die
Baurechtsbehörde
die
Einstellung des Hüttenbaus
und prüft eine Abbruchsanordnung.
Der Berichterstatter hat diesen subjektiv wahrheitsgetreuen, objektiv unausgewogenen Bericht ohne Kenntnis des richterlichen Protokolls verfasst.
Der Bericht erscheint im Haupttext, Kommentare heben sich durch Einrückung links ab.
Einleitung
Die Verhandlung ist öffentlich.
Der Sitzungssaal 009 des Landgerichts Konstanz in der Schützenstraße 8 misst etwa 6 mal 4 Meter und fasst drei Tische und neun Stühle.
An den Tischen nehmen der Richter, der Kläger Schaff und der Beklagte Steinhorn mit ihren Rechtsanwälten Platz und breiten Aktenordner und Papiere aus.
Zwei Stühle belegen Steinhorns Waldmeister als Zeuge und der Sachverständige.
Zwei Stühle bleiben für die Öffentlichkeit, die passend aus zwei Personen besteht.
Die gute Nachricht zuerst:
Steinhorn äußert im Lauf der Verhandlung keine neuen Vorwürfe gegen Schaff,
die die Liste seiner bisherigen 55 Vorwürfe verlängern würden
(s. Steinhorns Zahlungsmoral).
Die Verhandlung besteht aus Vernehmungen.
Thematisch kreist sie um seit vier Jahren hin- und hergewälzte Fragen zur Quantität und Qualität der von Schaff verarbeiteten Materialien.
Die Vernehmung des Waldmeisters
Der Zeuge Waldmeister ist gelernter Forsttechniker und seit 15 Jahren bei Steinhorn angestellt,
über ein Drittel seines Lebens und über die Hälfte seines Erwachsenendaseins.
Diese Leistung aus doppelt freien Stücken soll ihm mal einer nachmachen!
Vermutlich füllt er seinen Job gern aus und möchte ihn behalten.
Er weiß viel, aber von ihm ist keine Aussage zu erwarten, die ihn auf den Schleudersitz setzt.
Der vergessene Keller
Zunächst geht es um den Keller der alten Hütte, den Schaff mit Recyclingkies gefüllt und
der Sachverständige bei seiner Schätzung der verbauten Kiesmenge vergessen hat.
Wie groß war der Keller? Unterlagen fehlen. Schaff sagt 8 mal 2 mal 3 Meter.
Der Waldmeister sagt 3 mal 2 mal 1,5 Meter, zu niedrig, um aufrecht drin zu stehen, relativ klein,
etwa ein Viertel der Grundfläche der alten Hütte, die etwa dem Sitzungssaal entsprach.
Die Grundfläche der neuen Blockhütte beträgt 11 mal 8,5 Meter.
Hatte die alte Hütte 6 mal 4 Meter Grundfläche, so ist die der neuen Hütte fast viermal so groß.
Ein neuer Aspekt! Denn wenn es darum geht, der Blockhütte eine baurechtliche Basis zu zimmern, heißt es, es handle sich
nur um die Erneuerung einer baufälligen Hütte, die neue Hütte sei kaum größer als die alte, deren Bestand bewahrt werden solle.
Doch hier geht es darum, den Keller zum Schrumpfen zu bringen, um Schaffs Kiesmenge zu mindern und seine Forderung zu drücken.
Die alte Hütte
Was weiß der Waldmeister von der alten Hütte?
Er befahre seit Jahren oft den Waldweg, der an der Hütte vorbeiführt.
Er habe mehrmals jährlich in die Hütte geschaut, auch in den Keller, unter einer Klappe führte eine Leiter hinunter.
Der Keller sei aber nicht groß genutzt worden, auch die Hütte habe er selbst nicht genutzt für seine Waldmeisterarbeit.
Jäger hätten die Hütte genutzt, es sei eine Jagdhütte gewesen.
Niemand fragt den Waldmeister, wie die Jäger die Hütte genutzt haben.
Was haben sie darin gemacht? Welche Dinge darin aufbewahrt?
Wenn die alte Hütte eine Jagd- und Jägerhütte war und der Waldmeister keinen Bedarf an der Hütte für seine Forstarbeit hatte,
wieso ist dann die neue Hütte als forstwirtschaftliche Schutzhütte, als Waldarbeiterschutzhütte deklariert?
Wieso ist der Hüttenbedarf der Jäger geschrumpft und der der Waldarbeiter (welcher?) gewachsen?
Aus welchen Materialien bestand die alte Hütte?
Der Waldmeister sagt, sie sei komplett aus Holz gewesen, bis auf den Sockel, auf dem die Holzwände standen, damit sie nicht schnell verrotten,
er musste einen Tritt hoch gehen zur Hüttentür.
Aus welchem Material bestand der Sockel?
Der Waldmeister überlegt, ob der Sockel ein Fundament war, vielleicht aus Beton? Oder aus Basalt?
Als Beweismittel legt er dem Richter Kopien eines Fotos vor, das der Kläger Schaff während seiner Arbeiten aufgenommen hat und der Richter längst kennt.
Auf dem Foto sind Reste eines Mauerwerks aus hellen Bruchsteinen zu erkennen
(s. Steinhorns Zahlungsmoral, drittes Foto).
Sicher kein Beton, kein Basalt.
Auch der Sachverständige meint eher Naturstein als Betonbruch zu erkennen.
Aus dem Alter der Hütte könnte man auf das Material schließen. Wie alt war die Hütte?
Der Waldmeister weiß es nicht, auch sonst niemand. Alt, uralt, „vor unvordenklicher Zeit ohne Dokumentation errichtet“ (Steinhorn, 24.05.2017).
Archäologisch hochinteressant, das Problem des Sockelmaterials, über das Generationen von Architekturhistorikern forschen können.
Aber was hat es mit Schaffs unbezahlter Rechnung zu tun? Je mehr Sockel, desto weniger Schaffkies.
Was weiß der Waldmeister vom Verschwinden der alten Hütte?
Die sei abgerissen worden, er habe das gesehen, das Material sei in den Keller geworfen worden, das Holz sei aus Brandschutzgründen im Kellerloch verbrannt worden.
Eine weitere Variante zum Verschwinden der alten Hütte, die die Liste in
„Blockhütte am Hohenstoffeln“
fortsetzt.
Am 10.03.2016 behauptete derselbe Zeuge, dass weder die Hütte noch der Haufen der abgebauten Bretter jemals gebrannt haben.
Wie dem auch sei, auch in diesem Feuerchen wird kein Bestandsschutz gebraten, keine Legitimation für einen Hüttenneubau gebacken.
Die Vernehmung des Sachverständigen
Der von der IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Erd- und Grundbau, Standsicherheit von Hängen und Böschungen ist
Diplom-Ingenieur mit eigener Ingenieur-GmbH und wurde am 12.12.2014 vom Gericht zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bestimmt.
Sein erstes Gutachten lieferte er am 05.04.2016 (13+11 Seiten+Anhang), eine Ergänzung am 15.03.2017 (7 Seiten).
Da der Sachverständige bei der Schätzung des verbauten Recyclingmaterials den Keller nicht berücksichtigte,
besteht eine weitere seiner Leistungen im Auftrag des Gerichts darin,
aus den Kellermaßangaben des Klägers (8*2*3 m3) und des Beklagten (3*2*(1,5 bis 1,8) m3)
Rauminhalte zu berechnen und mit der Einbaudichte 2 t/m3 zu multiplizieren. Einfachheitshalber rechnet er mit 2 statt 1,8 oder 1,5 Meter Tiefe.
Woran viele scheitern: Dem Inschinör isch nix zu schwör.
Das Recyclingmaterial
Der Richter befragt den Sachverständigen zu Recyclingmaterial, Frostsicherheit, Betonrissen.
Gibt es rechtliche Vorgaben für die Dokumentation von Recyclingmaterial?
Der Sachverständige weiß das nicht auswendig. Seine Ausführungen differenzieren nicht zwischen Recyclingmaterial und Abfall.
Der „Dokumentation im Rahmen der Güteüberwachung“ widmet der
Dihlmann-Erlass
vom 13.04.2004 den letzten Abschnitt seiner Anlage.
Er umfasst 10 Zeilen, aus denen hervorgeht, dass eine Dokumentationspflicht nur für die Einbaukonfiguration Z1.2 und Z2 besteht,
aber nicht für das von Schaff verbaute Z1.1-Material.
Vom Maurer wird erwartet, dass er den Dihlmann-Erlass auswendig rauf- und runterleiern kann.
Was wird vom Sachverständigen erwartet? Sein Verhalten liefert lehrreiche Tipps.
SV-Tipp 1: Wenn du zu einer Gerichtsverhandlung geladen bist, dann bereite dich nicht auf erwartbare Fragen vor, spar die Vorbereitungszeit.
Hat der Sachverständige die Vorschriften zur Dokumentation von Recyclingmaterial dabei? Nein, er werde nachschauen und nachreichen.
Der Dihlmann-Erlass umfasst mit Anlage 22 Seiten, im
Webauftritt des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
öffentlich zugreifbar.
Wieso bedarf der Richter als promovierter Jurist der Hilfe eines Ingenieurs, um an einen ministeriellen Erlass zu kommen?
Auf den drei Tischen liegen Stapel von Akten; der Dihlmann-Erlass, der seit 2013 in diesem Fall wichtig ist, scheint sich nicht darin zu befinden.
SV-Tipp 2: Wenn du zu einer Gerichtsverhandlung geladen bist, dann nimm keine erwartbar benötigten Dokumente mit, spar die Kopierkosten.
Die Frostsicherheit
Welche Norm für die Frostsicherheit hat der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt?
Die Norm für Wohnhäuser. Denn für einfachere, untergeordnete Bauten gebe es keine Normen.
Eine forstwirtschaftliche Schutzhütte ist zwar kein Wohnhaus, darf keines sein, aber wenn es keine Schutzhüttenfrostschutznorm gibt,
dann muss sie so frostsicher wie ein Wohnhaus gebaut werden, das muss der Maurer einsehen oder er wird nicht bezahlt.
Dass sonst nirgendwo die Wohnhausfrostschutznorm für einfachere Bauten angewandt wird, ist belanglos.
Die Betonrisse
Was meint der Sachverständige zu den Rissen im Beton?
Er konzediert, dass es bei jedem Beton unvermeidliche Risse gebe.
Sei Beton der Witterung ausgesetzt, könne stärkere Rissbildung auftreten.
Ein gewisses Muster an Rissen sei erkennbar, das vermuten ließe, dass die Betondicke nicht ausreiche. Das sei aber nur eine Vermutung, kein Beweis.
SV-Tipp 3: Auch eine bloße Vermutung ist eine Vergütung wert, wenn kein blutiger Laie,
sondern ein Sachverständiger sie äußert.
In rechten Händen kann die Vermutung Quasi-Beweiskraft erlangen.
Steinhorn wirft die Frage auf, wer dafür verantwortlich sei, dem Bauherrn zu sagen, dass Beton Risse bekommen kann,
wenn er jahrelang der Witterung, Hitze und Kälte ausgesetzt werde, und was er tun solle. Er sei kein Fachmann.
Richtig, er ist zwar doppelter Ingenieur und MBA, dessen Elektrotechnik, Elektronik und Wirtschaft übersteigende Allgemeinbildung
zur Beratung von Unternehmen reicht, aber nicht bis zum Betonwissen eines Maurers.
Ergänzend ist zu fragen: Warum heißt ein Bauherr Bauherr?
Das folgende Foto war nicht Gegenstand der Verhandlung, lockert aber den Bericht passend auf.
Dieselöl auf Blockhüttenbeton
Das Foto zeigt das Blockhütteninnere am 31.10.2015 mit drei Chemikalienbehältern, von denen einer mit „Diesel“ beschriftet ist,
neben einem braunen Fleck auf dem Beton, in dem sich ein rechteckiges Rissmuster abzeichnet,
während auf dem fleckfreien Beton keine deutlichen Risse zu erkennen sind.
Anscheinend wurde Behälterinhalt verschüttet, was zu Rissen führte.
Unentscheidbar ist, ob es sich um ein chemophysikalisch-technisches Experiment (des Bauherrn?) handelt zur Frage,
welche Rissbildungen Dieselöl auf Beton bewirken kann, oder um Vandalismus.
Die Chemikalienbehälter standen jahrelang für Vandalen zugänglich in der Hütte, der Ölfleck wurde später mit Brettern zugedeckt.
Hat der Bauherr in einem Pflichtenheft vom Maurer verlangt,
dass die Bodenplatte Angriffe mit Chemikalien und Dieselöl unbeschadet rissfrei überstehen muss? Nein.
Hat der Sachverständige beim Vor-Ort-Termin am 17.11.2015 den Dieselölfleck zur Kenntnis genommen? Sein Gutachten berichtet nichts davon.
Die falsche Breite
Der Sachverständige hat in seinem Erstgutachten die Breite der Bodenplatte falsch mit 6,5 statt 8,5 Meter angegeben,
wodurch seine Schätzung der Recyclingkiesmenge um rund 17 Tonnen niedriger ausfällt als mit der korrekten Breite, zuungunsten des Klägers.
Was meint der Sachverständige dazu? Er wisse von nichts. Er habe die 6,5 Meter dem Bewehrungsplan entnommen.
Ob er die Breite beim Vor-Ort-Termin, als er Messungen durchgeführt und Materialproben entnommen habe, nachgemessen habe? Nein.
Der Sachverständige wurde zwei Monate zuvor auf seinen Fehler hingewiesen. Im Bewehrungsplan steht 8,48, nicht 6,5.
Der Fehlerkultur des Sachverständigen entsprießen viele Tipps:
SV-Tipp 4: Scheu dich nicht, Fehler zu begehen, denn jeder macht mal einen Fehler.
SV-Tipp 5: Schreck auch vor grob fahrlässigen Fehlern nicht zurück, denn große Geister machen große Fehler.
SV-Tipp 6: Wenn du einen Fehler erkannt hast, dann korrigiere ihn nicht sofort, sondern versuche ihn zu vertuschen,
denn vielleicht wächst Gras drüber.
SV-Tipp 7: Wenn deine Augen zu schwach sind, um 8 und 6 zu unterscheiden, dann spare Gänge zu Augenarzt und Optiker,
belaste keine Krankenkassen mit Lappalien und bereichere keine Brillenproduzenten durch sinnlose Sehhilfenkäufe.
Ein schräger Blick aus trübem Auge bei schlechtem Licht genügt.
SV-Tipp 8: Bevor du Daten aus Quelldokumenten überträgst, tilge aus deinem Ingenieurgehirn jede Ahnung von der Tatsache,
dass manuelle Übertragungsfehler eine relativ häufige Fehlerursache bilden und relativ gravierende Wirkungen haben können.
Beweise Mut zum Schludern!
Stopp, stopp, stopp! Nicht so voreilig! Denkbar ist, dass 6,5 zwar in seinem Bewehrungsplan steht, aber nicht für die Breite,
oder dass ihm eine andere Fassung des Plans als dem Kläger vorliegt.
Die Breite der Bodenplatte steht nicht nur im Bewehrungsplan (8,48) und im Schnitt der Architektenzeichnungen (8,50),
sondern ist auch in den Flächenangaben in den drei Angebotsversionen von Schaff enthalten.
Der Grundriss der Architektenzeichnungen, den der Sachverständige in seiner Lageskizze verwendet hat, zeigt das Verhältnis 11:8,5, nicht 11:6,5.
Blicke von sieben Augenpaaren in die Pläne und Angebote könnten den korrekten Breitenwert sofort schnell klären –
doch in den Bergen von Akten scheinen sie unauffindbar zu sein.
SV-Tipp 9: Wenn du Daten aus einem Quelldokument überträgst, die auch in anderen Dokumenten stehen,
verzichte darauf, die übertragenen Daten in den anderen Dokumenten zu prüfen,
denn wenn du einen Wert einmal falsch liest, dann liest du ihn auch jedes andere Mal falsch, sodass die Prüfung nichts bringt.
SV-Tipp 10: Wenn du Daten aus einem Quelldokument überträgst,
verzichte auf Kontrollrechnungen und Vergleich mit abgeleiteten Daten, denn Proberechnungen sind nur für Schulkinder erdacht.
SV-Tipp 11: Wenn du Daten aus einem Quelldokument überträgst,
lass die übertragenen Daten nicht von einer Hilfskraft prüfen, denn das würde Zweifel an deiner Unfehlbarkeit nähren.
SV-Tipp 12: Lass jede Gelegenheit, aus Dokumenten übernommene Daten durch eigene Messungen zu prüfen,
ungenutzt verstreichen, denn schon die Bibel weiß: Am Anfang war das Wort, nicht die Messung.
SV-Tipp 13: Begrenze die Sorgfalt bei deinen Rechnungen und Schätzungen durch Aufwand-Nutzen-Denken und Zweckrationalität.
Solang es nicht um die Einsturzsicherheit eines Eisenbahntunnels oder die Berstsicherheit eines Atommeilers geht,
sondern nur um die Forderung eines Maurers, ist übertriebene Sorgfalt ineffizient und irrational.
SV-Tipp 14: Weise jeden Gedanken daran, dir könnte ein Fehler unterlaufen sein, selbst dann strikt von dir,
wenn dein Schätzwert signifikant vom strittigen Wert abweicht, insbesondere, wenn dieser von einem Maurer stammt.
102 geschätzte gegen 195,5 behauptete Tonnen? Kein Problem!
Du bist zweifellos unfehlbar, der Maurer sicher betrügerisch.
Unterlass es, jeden einzelnen Schritt deiner hingeschlamperten Rechnungen auf Fehlerfreiheit zu prüfen, denn das kostet nur Zeit.
SV-Tipp 15: Ignoriere Hinweise von Außenstehenden auf deine Fehler,
denn sonst könnte ja jeder kommen und deine Qualitätsarbeit madig machen.
Wie würde ein Hochschullehrer eine Studienarbeit eines Bauingenieurstudenten bewerten, die einen vergleichbaren Datenübertragungsfehler enthält?
Würde er sie durchwinken mit dem Kommentar: Kommt vor, macht nichts? Oder würde er die Studierfähigkeit des Studenten bezweifeln?
Pfuschen beim Prüfen, ob ein Maurer gepfuscht hat – braucht man dazu Sachverstand?
Der Datenübertragungsfehler des Sachverständigen ist so krass, dass er die Qualität seiner Gutachten insgesamt in Frage stellt.
Deshalb sollte man die wissenschaftlich-methodischen Grundlagen der Gutachten untersuchen.
Als Anfang dazu siehe
Anhang: Kritik der Schätzung des Volumens des Recyclingmaterials im Sachverständigengutachten.
Mit Worten des Sachverständigen: Gewisse Schwächen lassen vermuten, dass die Qualität der Gutachten nicht ausreicht.
Das ist nur eine Vermutung, kein Beweis.
Frage an Steinhorn: Sie wissen doch sicher die Maße der Bodenplatte?
Steinhorn meint, das könne er nicht beantworten, der Maurer habe die Bodenplatte gebaut.
Der Bauherr will eine Hütte bauen, ohne zu wissen, wie breit sie werden soll.
Ein Architekt liefert Zeichnungen, ein Ingenieurbüro einen Bewehrungsplan, in denen die Breite eingetragen ist.
Der Bauherr nimmt die Pläne ab, ohne die Breite wahrzunehmen.
Der Bauherr liest die Angebote des Maurers, ohne die Grundflächenangaben zu prüfen.
Der Bauherr stellt zum Verkauf der unfertigen Hütte eine Anzeige in eBay, die die Breite 8,50 Meter angibt.
Der Bauherr weiß nicht, was in seiner Anzeige steht...
Der Bauherr kann über seinen Stammbaum von seinem bajuwarischen Exil über die verschotterte Stoffelnburg bis ins Neandertal locker dozieren,
nur von der Breite seiner Blockhütte hat er keinen blassen Schimmer. Wie bedauerlich!
Das Steinhornsche Recyclingmaterial
Steinhorn berichtet seine neusten Erkenntnisse:
Er habe 140 Tonnen eigenes Recyclingmaterial auf den Bauplatz geliefert und eingebaut, alles lückenlos von den Abbruchstellen dokumentiert,
von bester Z1.1-Qualität (zwar kein Carrara-Marmor, aber dessen Qualität sehr nahe kommend, K.H.)
und frostsicher, nachgewiesen durch ein fälschungssicheres Blatt, mit dem er dem Richter zuwinkt.
Fast wie im Film, wo fünf Sekunden bevor das Fallbeil fällt,
der herein stürmende Bote mit fantastischen neuen Fakten den Fall zum Wiederaufrollen bringt.
Aber den Richter scheint es kaum zu interessieren. Die Mittagessenszeit naht, ein knurrender Magen verhandelt ungern.
Doch zur Sache: Am 24.05.2017, vier Jahre nach Baubeginn, behauptet Steinhorn erstmals,
dass er den Keller „mit eigenem und vorhandenem Abrissmaterial verfüllt“ habe,
ohne sich zur Menge und Güte des Materials zu äußern.
Erst am 13.11.2017 zaubert er dazu ein viereinhalb Jahre lang verschollenes Papier hervor.
Am 24.05.2017 weiß er, dass der Keller 3 Meter lang, 2 Meter breit und 1,50 bis 1,80 Meter tief war.
Das ergibt ein Volumen von 9 bzw. 10,8 Kubikmeter und damit eine Masse von 18 bzw. 21,6 Tonnen.
Von den gelieferten 140 Tonnen hat Steinhorn den Keller verfüllt, also sind etwa 120 Tonnen übrig geblieben. Wo sind die hin?
Dass Steinhorn 140 Tonnen Eigenmaterial liefert, hat er nicht mit dem Maurer abgestimmt, Schaff weiß nichts davon bis zum 13.11.2017.
Im März 2013 beginnt Schaff mit seiner Arbeit, sieht das Kellerloch, schätzt den Kiesbedarf,
lässt innerhalb einer Woche 195,5 Tonnen Recyclingkies (9 Lkw) liefern, füllt den Keller und ebnet das Gelände mit seinem Bagger.
Hätte Steinhorn seine 140 Tonnen (6 Lkw) während Schaffs Arbeitszeit geliefert, so hätte Schaff das vielleicht bemerkt.
Also liefert Steinhorn sein Material während Schaffs Abwesenheit, abends, nachts, füllt den Keller und verteilt 120 Tonnen auf dem Bauplatz.
Womit? Schaffs Bagger steht da, der Zündschlüssel unterm Sitzkissen versteckt.
Morgens kommt Schaff zur Arbeit und merkt nicht, dass über Nacht 140 Tonnen zusätzliches Material angelandet sind und sein Bagger bewegt wurde.
Klingt plausibel, oder?
Die Tunnelbohrungen und die Sanierungskosten
Weitere Fragen an den Sachverständigen handeln von Bohrungen und Tunneln unter der Bodenplatte,
um das im Keller steckende Material zwecks Qualitätsanalysen zu erreichen.
Der Sachverständige meint, Untertunnelungen seien aus statischen Gründen problematisch und teuer.
Man müsse mehrere Proben entnehmen, die Analysekosten pro Probe betrügen bis zu 1.000 Euro.
Steinhorn sichtet ein Problem darin, sein qualitätvolles Material vom minderwertigen Abfall Schaffs zu unterscheiden.
Man entnimmt eine Materialprobe, aber wer hat das reingeschmissen?
Nach den grandiosen Leistungen der Tunnelbauingenieure bei Stuttgart 21 und dem Rastätter Eisenbahntunnel kann sich ein Laie kaum vorstellen,
dass die Untertunnelung einer Bodenplatte nicht zu meistern wäre, zumal es gilt, eine Fundamentalfrage der Menschheit zu klären und
Kosten, Effizienz und Vernunft keine Rolle spielen.
Steinhorns Problem ist dagegen ernst zu nehmen, denn angenommen, eine Materialprobe liefert verkohltes Holz und Asche –
stammt das von Steinhorns Qualitätsmaterial oder von Schaffs Müll?
Oder, was auch nicht von vornherein auszuschließen ist, von den verbrannten Hüttenbrettern?
Schließlich brennt Steinhorn die Frage unter den Nägeln, was es kostet, die verrissene Bodenplatte zu sanieren.
Der Sachverständige hält die Sanierungskosten für nicht einschätzbar.
Welcher Film läuft hier? Der Bau der illegalen Hütte ist gestoppt, es gibt keine Möglichkeit, ihren Weiterbau zu legalisieren,
eine Anordnung des Abbruchs der Hütte, des Rückbaus der Bodenplatte und der Renaturierung des Geländes
ist ein Gebot der Vernunft und des Rechts, das sich durchsetzen wird, früher oder später.
Wozu über die Sanierung einer obsoleten Bodenplatte spekulieren?
Der Sachverständige erhält für seine Ausführungen zu absurden Fragen eine Vergütung,
die über dem dreifachen Stundensatz des Maurers Schaff liegt,
den der Wald- und Schlossbesitzer Steinhorn für unangemessen hoch und ortsunüblich hält.
Die Verhandlung endet nach fast zwei Stunden mit dem Auftrag an den Sachverständigen, ein Ergänzungsgutachten zu diversen Fragen zu erstellen.
Damit ist die Fortsetzung des Rechtsstreits in den nächsten Jahren garantiert.
So weit der Bericht von der Verhandlung, es folgen Einschätzungen der Motive des Klägers und des Beklagten.
Schaffs Motiv
Hat Schaff bei seiner Rechnung geschummelt?
Hat er mehr verlangt, als seiner Leistung entspricht, weil er gedacht hat, Steinhorn sei genug betucht, beschottert und beholzt, um mehr zu bezahlen?
Wer würde für ein Nein auf diese Fragen die Hand ins Feuer halten?
Doch es geht nicht um eine Handvoll Euro, sondern um 13.000. Hat Schaff 13.000 Euro zu viel in Rechnung gestellt?
Die 7.000 Euro, die er erhalten hat, tilgen nicht mal seine Auslagen für die Materialien.
Demnach hat er für Sklavenlohn gearbeitet und draufgelegt. Das kann nicht rechtens sein, da die Leibeigenschaft seit über 200 Jahren abgeschafft ist.
Schlimmstenfalls hat Schaff mit einem Betrag weit unter 13.000 Euro überzogen,
nehmen wir mal an: 1.000 Euro, was im Rahmen üblicher Preisspannen läge.
Würde Schaff klagen, wenn Steinhorn ihm 1.000 Euro verweigerte? Ist er ein Prozesshansel, der dauernd mit Kunden im Clinch liegt?
Nein, er hatte noch nie etwas mit einem Gericht zu tun. Würde er riskieren, dass seine Schummelei vor Gericht auffliegt?
Oder würde er sagen: Pech gehabt, nächstes Mal mache ich wieder einen moderateren Preis?
Die Chuzpe und Skrupellosigkeit, eine maßlos überteuerte Rechnung zu stellen und die Bezahlung einzuklagen, ist Schaff nicht zuzutrauen.
Zudem: Würde Schaff überziehen, lügen und betrügen, so hätte er es wie kaum einer geschafft,
ein widerspruchsfreies Lügengebäude zu mauern.
Die Erklärungen, die Schaff im Interview zu den strittigen Fragen liefert, kann ein gesunder Menschenverstand nachvollziehen
(s. Steinhorns Zahlungsmoral).
Viel wahrscheinlicher ist, dass sich Schaff ungerecht behandelt fühlt.
Er hat hart gearbeitet, Auslagen vorgeschossen, eine angemessene Rechnung gestellt und will, dass sie bezahlt wird.
Noch nie in seinem langen Arbeitsleben hat ein Kunde eine Rechnung nicht bezahlt.
Da erscheint einer, der ihm 13.000 Euro verweigert, mit äußerst fadenscheinigen Begründungen.
Das will Schaff sich nicht gefallen lassen. Er vertraut auf Gerechtigkeit im Rechtsstaat und klagt.
Er hat vertraut – nach vier Jahren Rechtsstreit vor dem Landgericht Konstanz scheint sein Vertrauen nachzulassen.
Steinhorns Motiv
Steinhorn ist in den Stoffelndörfern seiner Ahnen bekannt, weniger dafür, in Spendierhosen durch die Auen zu reiten,
eher dafür, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Hand aufzuhalten, um einen Obolus zu ergattern.
Heerscharen von Rechtsanwälten streiten für seine Interessen;
er scheut sich nicht, auch in aussichtslosen Fällen Staatsorgane zu verklagen, wenn er einen Steuervorteil wittert.
Mit dem Bau der illegalen Blockhütte am Hohenstoffeln hat sich Steinhorn in ein kostspieliges, zum Scheitern verurteiltes Projekt verbissen.
Also will er die Kosten senken.
Wo kann er das einfacher erreichen als bei einem vermeintlich schwachen Glied, einem einzelnen Handwerker?
Nichts ist leichter als eine Rechnung nicht zu bezahlen. Mal schauen, wie der Handwerker reagiert. Meckert er kurz und gibt auf, gut so!
Klagt er, dann zieht Steinhorn den Rechtsstreit über Jahre hin,
bis der Handwerker wegen steigender Anwalts- und Verfahrenskosten und schwächelnder Nerven schlapp macht.
Wie das geht? Den Handwerker mit Vorwürfen (bei Schaff: 55) überschütten, verwirrende Behauptungen in die Arena werfen,
damit Juristen debattieren und Sachverständige gutachtern. So türmen sich Akten auf und die Zeit schreitet fort, ohne Fortschritt.
Fazit
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
So lautet der Verfassungsauftrag des Grundgesetzes.
Wer einen Eindruck von der Verfassungswirklichkeit erhalten will, der möge eine Verhandlung vor dem Landgericht Konstanz besuchen.
Was wird dort gespielt? Das ist doch kein Theater! Auf der Tagesordnung steht soziale Gerechtigkeit im demokratischen Rechtsstaat.
Anhang: Kritik der Schätzung des Volumens des Recyclingmaterials im Sachverständigengutachten
Das Gutachten
Die Schätzung des Volumens des vom Kläger verbauten Recyclingmaterials schildert das Sachverständigengutachten vom 05.04.2016
auf den Seiten 5 bis 8 und den Seiten 1 und 6 bis 8 des Anhangs.
Relevant für die Volumenschätzung sind 75 Zeilen des Texts auf den vier Seiten,
die im Anhang abgebildete handschriftliche Lageskizze mit 4 Zeilen Legende, und 5 Fotos von Messungen.
Von der Kritik ausgenommen ist die Ermittlung der Masse des Recyclingmaterials in Tonnen aus dem Volumen in Kubikmeter.
Diese besteht in der Multiplikation des Volumens mit der Einbaudichte 2 t/m3; sie ist korrekt ausgeführt.
Voraussetzungen für die Kritik sind die Kenntnis des Geländes, räumlich-geometrisches Vorstellungsvermögen und die Grundrechenarten.
Für die Schätzintervalle wird auch Prozentrechnung eingesetzt.
Zweck der Kritik ist, die Volumenschätzung des Gutachtens einem Faktencheck zu unterziehen.
Das Gelände
Das Gelände, auf dem das Recyclingmaterial verbaut wurde, liegt am Hang, war unregelmäßig wellig geformt
und enthielt das Kellerloch der alten Hütte.
Es handelt sich also nicht um zwei zwar schiefe, aber plane Ebenenstücke.
Die mit Recyclingmaterial befüllte Fläche ist zusammenhängend
und unregelmäßig geformt mit einem Rand aus geraden und unterschiedlich stark gekrümmten Kurvenstücken.
Es handelt sich also nicht um zwei Rechtecke.
Die Kritikpunkte
-
Mangelnde Erklärung methodischer Grundlagen:
Das Gutachten enthält nur wenige, dürftige Hinweise auf wissenschaftlich-methodische Grundlagen der Volumenschätzung.
Der Begriff „Volumen“ ist nicht erwähnt.
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Nicht validiertes Volumenmodell:
Das zugrunde gelegte Volumenmodell ist weder begründet noch erläutert.
Es besteht aus der Annahme, dass sich das Volumen aus zwei Quadern zusammensetzt (Zwei-Quader-Modell).
Der Weg der Abstrahierung und Modellierung des real unregelmäßig geformten Raums zu zwei Quadern ist nicht erklärt und nicht nachvollziehbar.
Der Begriff „Modell“ ist nicht erwähnt.
Jedes Modell stellt ein vereinfachtes Abbild eines Objekts dar, das von unwesentlichen Details abstrahiert, aber wesentliche Eigenschaften des Objekts bewahrt.
Im vorliegenden Fall wird der mit Recyclingkies gefüllte Raum in zwei Quader transformiert.
Der Modellierer muss nachweisen, dass die Transformation das Volumen bewahrt,
d.h. das Volumen der Quader dem Volumen des mit Recyclingkies gefüllten Raums entspricht. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
Kritisiert wird nicht die Primitivität des Zwei-Quader-Modells, da auch ein einfaches Modell ein interessierendes Merkmal bewahren kann;
kritisiert wird, dass der Nachweis fehlt, dass das Merkmal „Volumen“ bei der Modellierung tatsächlich erhalten bleibt.
Da das Zwei-Quader-Modell nicht validiert ist, muss es als fehlerträchtig gelten.
Die zwei Modell-Quader sind nicht explizit benannt. Hinweise im „Beweis“ auf Seite 7 legen nahe,
sie folgend Zufahrtbereich-Quader und Hütten-Quader zu nennen.
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Nicht erklärtes Volumenmodell:
Der Hütten-Quader entsteht durch eine volumentreue Transformation eines Prismas, dessen Grundfläche ein rechtwinkliges Trapez ist.
Wir nennen es Hütten-Prisma. Die Transformation des Prismas in den Quader ist nachvollziehbar.
Jedoch ist das Prismen-Modell so wenig erklärt wie das Quader-Modell und die Transformation des einen in das andere.
Der Leser muss die Modelle und die Transformation mühsam aus einer Formel extrahieren.
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Ungenaue Lageskizze:
Die Lageskizze besteht aus einer Kopie des Grundrisses der Architektenzeichnungen vom Mai 2012 mit später eingekritzelten Wasserleitungen,
in die der Forstweg und der Zufahrtbereich stark abstrahierend, nicht maßstabsgetreu, eingezeichnet wurden.
Der Zufahrtbereich ist nicht durch eine geschlossene Grenze markiert.
Weder ist der unregelmäßige Rand der bekiesten Gesamtfläche eingezeichnet, noch die rechteckige Oberseite des Zufahrtbereich-Quaders.
Daher ist weder nachvollziehbar, welche Flächen für die Schätzung berücksichtigt wurden,
noch, ob die verwendeten Rechtecke flächentreu sind.
Eine Formel im „Beweis“ auf Seite 7 lässt schließen,
dass für den Hütten-Quader nur die rechteckige Fläche der Bodenplatte der Hütte berücksichtigt ist.
Nachzeichnung der Lageskizze des Gutachtens
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Unbegründetes Quader-Modell für den gebogenen Zufahrtbereich:
In der Lageskizze erscheint der Zufahrtbereich mit einer Krümmung von fast 90 Grad.
Real zweigt die Zufahrt nicht rechtwinklig, sondern schräg vom Forstweg ab.
Wie dem auch sei, es ist nicht begründet, weshalb die bananenförmig gekrümmte Fläche des Zufahrtbereichs durch ein Rechteck modelliert wird
und wodurch garantiert ist, dass dies flächentreu geschieht.
Da diese Begründung fehlt, muss der Zufahrtbereich-Quader als fehlerträchtig gelten.
Alternativen sind nicht dargestellt.
Bei einer gekrümmten Fläche liegt nahe, sie zu triangulieren und durch einige Dreiecke zu modellieren,
deren Flächen leicht zu berechnen sind. Warum keine Triangulierung verwendet wurde, ist nicht erklärt.
Zwischenbilanz:
Das Volumenmodell ist nicht begründet, nicht validiert und fehlerträchtig.
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Unvollständige Lageskizze:
Die Eingangsdaten bestehen aus neun mittels Meterstab aufgenommenen Messwerten (Länge, Breite, Einbaudicke) und
zwei aus dem Bewehrungsplan vom 14.11.2012 übernommenen Werten.
Von den 11 Eingangsdatenwerten sind drei mit Messpunkten und Messwert in die Skizze eingetragen,
von fünf sind die Messstellen ohne Messwerte markiert, ein Messwert erscheint ohne Messpunkte,
die zwei Werte aus dem Bewehrungsplan erscheinen gar nicht.
Auch deshalb ist nicht nachvollziehbar, wo die berechneten Flächen liegen.
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Unbegründete Wahl der Messstellen:
Wie und warum die Anzahl und die Lage der Messstellen gewählt wurde, ist nicht begründet.
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Nicht prüfbarer, vermutlich falscher Längenwert für den Zufahrtbereich-Quader:
Die gemessene Gesamtlänge des Zufahrtbereichs ist mit 19,2 m angegeben.
Die Skizze liefert keinen Hinweis, wie der Wert zustande kam.
Es sind dafür keine Messpunkte eingetragen, weder Anfangs- noch Endpunkt noch Zwischenpunkte.
Es ist unklar, wie und wo der Bogen des Zufahrtbereichs gemessen wurde.
Der Längenwert ist daher nicht nachvollziehbar, nicht prüfbar und nicht tauglich für eine realistische Schätzung. Siehe auch (18).
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Unberücksichtigter Breitenwert für den Zufahrtbereich-Quader:
Für die gemessenen Breiten (4,3; 4,5; 5 m) sind in der Skizze Messpunkte markiert, sodass diese Werte als einigermaßen prüfbar gelten können.
Der Zufahrtbereich weitet sich Richtung Forstweg auf etwa 9 m Breite (Messung K.H.).
Es ist nicht begründet, wie diese Verbreiterung berücksichtigt ist. Siehe Fotos 1, 2.
Für die gemessenen Einbaudicken (0,20; 0,25; 0,35; 0,46; 0,51 m) sind in der Skizze Messstellen markiert,
sodass diese Werte als einigermaßen prüfbar gelten können.
Zudem sind die Messungen mit dem Meterstab durch Fotos dokumentiert.
Die ersten drei Messpunkte befinden sich im relativ flachen Zufahrtbereich,
sodass die Werte für eine Volumenschätzung des Zufahrtbereich-Quaders tolerierbar scheinen.
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Nicht validierte, vermutlich falsche Werte für die breite Seite des Hütten-Prisma-Trapezes, zu wenig berücksichtigte Böschung:
Die letzten beiden Messstellen befinden sich in der Böschung an der Westseite der Hütte.
Taugen die Werte für eine realistische Volumenschätzung des Hütten-Prismas?
Den Gutachten-Fotos 10 und 11 zufolge wurde nur vom Grund bis zur Oberfläche in der Mitte der Böschung gemessen.
Das Stück von der Mitte der Böschung bis zur Unterseite der Bodenplatte wurde nicht berücksichtigt.
Da die Böschung etwa 1,7 m hoch ist (Messung K.H.), sind die Werte 0,46 m und 0,51 m als zu niedrig zu verwerfen. Siehe Fotos 3, 4, 5.
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Falscher Breitenwert für den Hütten-Quader:
Aus dem Bewehrungsplan wurde die Breite der Bodenplatte falsch mit 6,5 m statt 8,5 m und ihre Länge korrekt mit 11 m übernommen.
Die falsche Breite ist zu verwerfen.
Zwischenbilanz:
Von 11 Eingangsdatenwerten sind vier nicht nachvollziehbar, zu niedrig, nicht tolerierbar oder eindeutig falsch,
sechs Werte sind prüfbar und tolerierbar, ein Wert ist korrekt.
Selbst wenn das Zwei-Quader-Modell volumentreu ist (was nicht bewiesen ist), können falsche,
zu niedrige Eingangswerte kaum zu einem realistischen Schätzergebnis führen.
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Didaktisch stümperhafte Darstellung der Volumenberechnung:
Zur Berechnung der Quadervolumen ist die korrekte Formel verwendet, aber nirgends als solche hervorgehoben, sondern in Rechenschritten versteckt.
(Viele Bezeichnungen werden eingeführt, danach aber nirgends verwendet.)
Für den Zufahrtbereich-Quader ist der Flächenwert auf Seite 6 ohne Formel angegeben.
Das Volumen ist 21 Zeilen später auf Seite 7 in einer doppelt falschen Gleichungskette berechnet,
die auf einem Notizzettel stehen dürfte, aber nicht in einem Gutachten.
Sie beginnt mit der Bezeichnung M1, die für eine Masse stehen soll [t].
Nach dem ersten Gleichheitszeichen steht die Volumenformel [m3], nach dem zweiten das Volumen multipliziert mit der Einbaudichte [t].
Für den Hütten-Quader beginnt eine Gleichungskette für die Masse mit M2 [t].
Nach dem ersten Gleichheitszeichen steht die Volumenformel [m3], in die die Formel zur Berechnung der Tiefe eingesetzt ist.
Die Gleichungskette für die Masse endet mit dem Volumenwert.
Da die Berechnung nicht für Lehrzwecke konzipiert ist, übergehen wir solche Schwächen.
Die Messwerte werden an vier Stellen durch arithmetische Mittelung reduziert, ohne dass begründet ist, dass so angemessene Werte entstehen.
Da die Mittelung unter allen Schätz- und Reduktionsverfahren als am wenigsten problematisch gilt, kann sie als tolerierbar gelten.
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Nicht validierter Breitenwert für den Zufahrtbereich-Quader:
Als Breite des Zufahrtbereich-Quaders dient das arithmetische Mittel von drei Messwerten (4,3; 4,5; 5; Mittel 4,6 m).
Da der Extremwert 9 m (beim Forstweg) unerwähnt nicht in die Schätzung eingeht, muss sie als nicht validiert gelten. Siehe Fotos 1, 2.
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Nicht validierter Tiefenwert für den Zufahrtbereich-Quader:
Als Tiefe des Zufahrtbereich-Quaders dient das arithmetische Mittel von drei Messwerten, ohne dass die Mittelwertbildung erwähnt ist.
Deshalb ist schwer nachzuvollziehen, aus welchen Messwerten der in die Formel eingesetzte Wert 0,27 m entsteht (0,20; 0,25; 0,35 m).
Da nur Messwerte aus dem südlichen Teil des Zufahrtbereichs in die Schätzung eingehen, muss sie als nicht validiert gelten.
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Nicht validierter Wert für die schmale Seite des Hütten-Prisma-Trapezes:
Als Wert für die schmale Seite des Hütten-Prisma-Trapezes ist der Wert 0,27 m für die Tiefe des Zufahrtbereich-Quaders eingesetzt.
Dieser ist als arithmetisches Mittel von drei Messwerten entstanden, deren Messstellen von der Hütte entfernt liegen.
Der Lageskizze zufolge liegt die nächste Messstelle etwa 2 m östlich, 4 m nördlich der südöstlichen Ecke der Hütte,
die am weitesten entfernte Messstelle liegt 1,5 m vor der Einmündung der Zufahrt in den Forstweg, die dritte zwischen den anderen beiden.
Es ist nicht begründet und nicht nachvollziehbar, was diese Messstellen mit dem Hütten-Prisma zu tun haben.
Was trägt die gemäß Lageskizze 9 m von der Hütte entfernte Messstelle vor dem Forstweg
zur Schätzung der Einbaudicke unter der Bodenplatte bei?
Dagegen wurde an der relevanteren nordöstlichen Ecke der Hütte keine Einbaudicke gemessen.
Das Gutachten weist nicht darauf hin, dass der Wert 0,27 m für die schmale Seite des Hütten-Prisma-Trapezes sehr fehlerträchtig ist.
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Vermutlich falscher Wert für die breite Seite des Hütten-Prisma-Trapezes:
Als Wert für die breite Seite des Hütten-Prisma-Trapezes dient das arithmetische Mittel
der zwei unter (10) verworfenen Messwerte (0,46; 0,51; Mittel 0,49 m).
Da die Messwerte als zu niedrig zu verwerfen sind, gilt dies auch für ihren Mittelwert.
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Vermutlich falscher Tiefenwert für den Hütten-Quader:
Als Tiefe des Hütten-Quaders dient das arithmetische Mittel der schmalen und der breiten Seite des Hütten-Prisma-Trapezes (0,27; 0,49; Mittel 0,38 m).
Als volumentreue Transformation des Prismas in den Quader ist diese Rechnung korrekt.
Doch da der Wert für die schmale Seite in (15) als sehr fehlerträchtig und der Wert für die breite Seite in (16) als zu niedrig zu verwerfen sind,
gilt dies auch für den Tiefenwert.
Ein weiteres Indiz für die Fehlerträchtigkeit des Werts 0,49 m ist die Differenz von 0,22 m zu 0,27 m.
Obwohl die Böschung real etwa 1,7 m hoch ist (Messung K.H.), wäre sie mit diesen Werten nur 0,22 m hoch.
Die Diskrepanz ist zu signifikant, als dass der Wert 0,49 m plausibel erscheinen kann. Siehe Fotos 3, 4, 5.
Zwischenbilanz:
Von drei durch arithmetische Mittelung reduzierten Werten sind zwei als nicht validiert tolerierbar, einer ist als vermutlich zu niedrig zu verwerfen.
Fehlerträchtige Eingangsdaten führen zu fehlerträchtigen Mittelwerten.
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Unberücksichtigte Fläche an der Ostseite der Hütte:
Der Längenwert 19,2 m in (8) ist viel kleiner als ein realistischer Wert.
Begründung: Der Zufahrtbereich erstreckt sich über die ganze Ostseite der Hütte.
Da die Hütte 11 m lang ist, bleiben 8,2 m für den Bereich von der Hütte bis zum Forstweg.
Das ist zu wenig, wie jeder bestätigen kann, der den Platz kennt.
Die Skizze liefert ein Indiz dafür, dass vielleicht nur die Länge vom Forstweg bis kurz nach Hüttenbeginn gemessen wurde.
Diese Hypothese wird durch eine Prüfmessung bestätigt, die für die Länge des Zufahrtbereichs mittig etwa 30,7 m ergibt (Messung K.H.).
Folglich sind etwa 11,5 m des östlichen Hüttenvorplatzes, also eine Fläche von etwa 11,5 * 4,6 m2,
unberücksichtigt geblieben.
Die Fotos 3, 7 von Baufortschritten liefern Indizien dafür, dass die Einbaudicke im Zufahrtbereich Richtung Norden abnimmt.
Dies führt zur Hypothese, dass der Bereich nördlich der Messstelle P1 mit der Einbaudicke 0,2 m bewusst weggelassen wurde.
Für diesen Bereich führt die nicht validierte Mittelung zu einer mittleren Einbaudicke von 0,1 m.
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Unberücksichtigte Fläche an der Südseite der Hütte:
An der Südseite der Hütte liegt vor dem breiten Eingang eine Terrasse.
Da auf der geebneten Fläche der Kran steht, muss sie auch stark gefestigt worden sein, sonst wäre der Kran umgefallen.
Also wurde auch hier Recyclingkies verbaut. Die Terrassenfläche ist aber weder im Zufahrtbereich- noch im Hütten-Quader berücksichtigt.
Die Fläche ist ungefähr rechteckig mit der Breite der Bodenplatte von 8,5 m und der gemessenen Länge von etwa 8,5 m (Messung K.H.).
Siehe Fotos 10, 12, 13.
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Unberücksichtigter Rand um die Hütte:
Die Schätzung nimmt an, dass nur unter der Fläche der Bodenplatte Kies aufgefüllt wurde.
Dies trifft nicht zu; auch das Gutachten bemerkt auf Seite 5, dass „umlaufend um die Schutzhütte“ RC-Material verbaut wurde.
Die nördliche und die westliche Seite der Hütte umzieht ein befestigter Rand aus Recyclingmaterial,
der 2015 dem Gerüst zum Dachausbau als Basis diente.
Die Randfläche ist im Hütten-Quader nicht berücksichtigt. Der Rand hat eine gemessene Breite von etwa 0,9 m (Messung K.H.).
Siehe Fotos 6, 7, 8, 9, 11.
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Unberücksichtigte Böschung an der Westseite der Hütte:
Der Hütten-Quader berücksichtigt nicht die Böschung an der Westseite.
Um sie zu erfassen, müsste man das Volumenmodell um ein Prisma ergänzen, dessen Grundfläche ein Dreieck ist. Siehe Fotos 5, 9.
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Unberücksichtigter Keller der alten Hütte:
Der Sachverständige wusste von der Existenz des Kellers, hat ihn aber nicht berücksichtigt, weil ihm keine Maße bekannt waren.
Inzwischen liegen vier Maße vor: Der Kläger nennt 8 * 2 * 3 m3, der Beklagte 3 * 2 * (1,5 oder 1,8 oder 2) m3. Siehe Foto 4.
Zwischenbilanz:
Beim Zufahrtbereich-Quader wurde eine große Fläche an der Ostseite der Hütte nicht berücksichtigt,
beim Hütten-Quader die Terrassen- und die Randflächen sowie die Böschung und der Keller.
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Unbegründete Punktschätzung ohne Fehlerabschätzung statt Intervallschätzung:
Lehrpläne von Ingenieurstudiengängen umfassen Grundlagen der Fehlerrechnung.
Fehler in Eingangsdaten pflanzen sich in Rechnungen bis in Ergebnisse fort.
Günstigenfalls heben sich Fehler gegenseitig auf, ungünstigenfalls verstärken sie sich.
Ein Beispiel mit einer Multiplikation verdeutlicht das:
Korrekte Eingangswerte und Rechnung: 1 * 1 = 1. Mit ±10 % Fehler in den Eingangsdaten: 0,9 * 0,9 = 0,81; 0,9 * 1,1 = 0,99; 1,1 * 1,1 = 1,21.
Das Ergebnis kann bis zu 21 % neben dem korrekten Wert liegen.
Bei Volumenberechnungen mit zwei Multiplikationen können sich Fehler in den Eingangsdaten entsprechend stärker auswirken.
Bei seriösen Schätzungen wird üblicherweise auf Unsicherheiten und Fehlerquellen hingewiesen.
Zu wissenschaftlichen Schätzungen gehört die Angabe quantifizierter Unsicherheitsbereiche.
Das Gutachten enthält keine Hinweise auf Fehlerquellen.
Es weist nicht darauf hin, dass das Volumenmodell und die Messwerte fehlerbehaftet sein können.
Es berechnet nur einen einzigen Schätzwert (Punktschätzung), ohne dafür einen Unsicherheitsbereich oder eine Fehlerabschätzung anzugeben.
Es begründet nicht, warum es keine Intervallschätzung verwendet.
Die Volumenschätzung des Gutachtens ohne Fehlerabschätzung ist als unwissenschaftlich zu verwerfen.
Die unseriöse Vorgehensweise hat dazu geführt,
dass der Beklagte den falschen Schätzwert von 102 Tonnen sofort in 3.141,60 Euro umgerechnet hat, die der Kläger angeblich unberechtigt verlangt habe.
Ein Experte müsste entsetzt sein, wenn seine Ergebnisse derart missbraucht werden.
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Vernachlässigbarer Additionsfehler:
Auf Seite 8 ergibt 48 + 54,4 = 98 statt 102,4. Der danach angegebene Rundungswert 100 erscheint auf Seite 7 als 102.
Solche Nachlässigkeiten können außer Acht bleiben, sofern sie sich nicht weiter auswirken.
Bei aller Kritik ist zu bedenken, dass dem Gutachten ein Kostenrahmen gesetzt sein kann.
Je realistischer das Schätzmodell und genauer die Schätzung, desto höher die Schätzkosten, und umgekehrt:
Je kostengünstiger, desto unsicherer die Schätzung. Trotzdem: Auch die billigste Schätzung muss auf Fehlerquellen hinweisen!
Bilanz:
Die Volumenschätzung des Gutachtens beruht auf einem unbegründeten, nicht validierten, fehlerträchtigen Modell;
verwendet falsche, zu niedrige und fehlerträchtige Eingangsdaten; lässt mehrere große Flächen unberücksichtigt;
liefert eine Punktschätzung ohne Hinweis auf Fehlerquellen und Unsicherheiten.
Daher ist sie als unwissenschaftlich und unseriös zu verwerfen.
Die Fotos
Foto 1: Zufahrtbereich vom Forstweg, 2017-12-03
Der Zufahrtbereich ist bei der Einmündung in den Forstweg 9 m breit und verengt sich dann. Das Gutachten misst 5, 4,5 und 4,3 m Breite.
Foto 2: Zufahrtbereich zum Forstweg, 2013-03
Der Zufahrtbereich ist gekrümmt mit variierender Breite.
Foto 3: Hüttenbereich und Zufahrtbereich, 2013-03
Der Hüttenbereich ist uneben und fällt stark ab.
Im nördlichen Teil des Zufahrtbereichs wird Mutterboden abgehoben, bevor eine Recyclingkiesschicht aufgebracht und verdichtet wird für einen Parkplatz.
Foto 4: Hüttenbereich vor Aufschüttung, 2013-03
Um eine ebene Fläche zu erhalten, ist erhebliches Gefälle auszugleichen.
Die Unebenheiten des Hüttenbereichs verstärkt das hier teilverfüllte Kellerloch der alten Hütte.
Foto 5: Aufgeschüttete Böschung, 2013-03
Der Hüttenbereich ist geebnet und mit einem Rand und einer Böschung von etwa 1,7 m Höhe umgeben.
Foto 6: Südlicher Rand, Armierung, 2013-03
Ohne Rand und Böschung um den Hüttenbereich ist keine Abschalung der Bodenplatte praktikabel.
Die Terrasse, die sich an den südlichen Rand anschließt, existiert noch nicht.
Foto 7: Bodenplatte mit südlichem Rand und Zufahrtbereich, 2013-03
Die Bodenplatte ist mit einem Rand und einer Böschung umgeben, aber die Terrasse existiert noch nicht.
Der nördliche Zufahrtbereich ist mit einer Kiesschicht aufgefüllt.
Foto 8: Südlicher Rand, Aufkantung, 2013-03
Noch einmal der südliche Rand ohne die Terrasse.
Foto 9: Südlicher Rand, Bodenplatte, 2013-03
Der Rand und die Böschung vor der Erstellung der Terrasse sind deutlich zu erkennen.
Foto 10: Zufahrtbereich, Terrasse mit Kran, 2013-Sommer
Einige Monate später existiert der etwa quadratische Terrassenplatz, der Kran ist darauf aufgerichtet.
Foto 11: Westlicher Rand, 2017-12-03
Der westliche Rand ist etwa 0,9 m breit.
Foto 12: Terrassenrand, 2017-12-03
Die Terrasse ist etwa 8,5 m lang. Der Rand um die Hütte setzt sich in den Rand der Terrasse fort.
Foto 13: Terrasse mit Kran, 2017-12-03
Die annähernd quadratische Form des Terrassenplatzes lässt sich erahnen.
Die Korrekturen
Trotz der Schwächen des Zwei-Quader-Modells ist hier nicht der Ort, es durch ein besseres Volumenmodell zu ersetzen.
Wir beschränken uns darauf, auf der Basis des fehlerträchtigen Zwei-Quader-Modells die fehlenden Flächen zu berücksichtigen
und falsche oder vermutlich falsche Eingangsdaten durch korrekte bzw. plausible zu ersetzen.
In Ermangelung eines besseren Modells ordnen wir die ergänzten Volumen meist einem der beiden Quader zu.
Korrigierte Lageskizze
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Korrektur der falschen Breite des Hütten-Quaders:
Aus der Differenz der in (11) genannten falschen (6,5) und richtigen (8,5) Breite des Hütten-Quaders ergibt sich
mit der korrekten Länge und der vermutlich zu niedrigen Tiefe des Hütten-Quaders das unberücksichtigte Volumen
11 m * 2 m * 0,38 m = 8,4 m3.
Dieser Wert muss als vermutlich zu niedrige Schätzung gelten.
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Ergänzung des Kellervolumens:
Aus den Maßangaben in (22) berechnen wir (a) einen unteren und (b) einen oberen Schätzwert für das Kellervolumen:
(a) 3 m * 2 m * 1,5 m = 9 m3;
(b) 8 m * 2 m * 3 m = 48 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
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Ergänzung der fehlenden Fläche an der Ostseite der Hütte:
Mit der in (18) gemessenen Länge von etwa 11,5 m ergibt sich mit der unsicheren Breite des Zufahrtbereich-Quaders
und der in (18) geschätzten mittleren Einbaudicke für die Ostseite der Hütte das Volumen
11,5 m * 4,6 m * 0,1 m = 5,3 m3.
Dieser Wert muss als grobe, fehlerträchtige Schätzung gelten.
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Ergänzung der fehlenden Fläche an der Südseite der Hütte (Terrasse):
Mit der in (19) gemessenen Länge von etwa 8,5 m ergibt sich mit der korrekten Breite und
der vermutlich zu niedrigen Tiefe des Hütten-Quaders für die Südseite der Hütte das Volumen
8,5 m * 8,5 m * 0,38 m = 27,5 m3.
Dieser Wert muss als grobe, fehlerträchtige Schätzung gelten.
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Ergänzung der fehlenden Ränder:
Den westlichen Rand modellieren und berechnen wir als dritten Quader (Rand-Quader),
dessen Tiefe der breiten Seite des Hütten-Prisma-Trapezes entspricht (s. Korrigierte Lageskizze).
Mit der in (20) gemessenen Randbreite von etwa 0,9 m an der Nord- und der Westseite der Hütte ergeben sich mit korrekter Länge und Breite,
gemessener Länge der Terrasse, und vermutlich zu niedrigen Tiefen des Hütten-Quaders und des Hütten-Prisma-Trapezes
für die Randbereiche die Volumen
Nordseite: 8,5 m * 0,9 m * 0,38 m = 2,9 m3;
Westseite: (0,9 + 11) m * 0,9 m * 0,49 m = 5,2 m3;
Terrasse: 8,5 m * 0,9 m * 0,49 m = 3,7 m3;
Summe: 11,8 m3.
Diese Werte müssen als grobe, vermutlich zu niedrige Schätzungen gelten.
Auf die Ergänzung des Volumens der Böschung nach (21) verzichten wir.
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Korrektur der vermutlich falschen Tiefe des Hütten-Quaders:
(16) verwirft den Mittelwert 0,49 m für die breite Seite des Hütten-Prisma-Trapezes als zu niedrig.
Zur Korrektur setzen wir zwei grobe Schätzwerte an, indem wir von (a) 0,5 m und (b) 1,0 m fehlender Tiefe ausgehen. (Siehe Fotos 3, 4, 5.)
Da die breite Seite des Hütten-Prisma-Trapezes mit seiner schmalen Seite arithmetisch gemittelt wird, müssen diese Werte halbiert werden.
Somit erhalten wir 0,25 m bzw. 0,5 m für die fehlende Tiefe des Hütten-Quaders.
Die Volumen berechnen wir für die Ergänzungen der Hütten- und Rand-Quader (25), (28), (29) getrennt:
(a(25)) 11 m * 8,5 m * 0,25 m = 23,4 m3;
(b(25)) 11 m * 8,5 m * 0,5 m = 46,8 m3.
(a(28)) 8,5 m * 8,5 m * 0,25 m = 18,1 m3;
(b(28)) 8,5 m * 8,5 m * 0,5 m = 36,1 m3.
(a(29)) Nordseite: 8,5 m * 0,9 m * 0,25 m = 1,9 m3;
Westseite: (0,9 + 11) m * 0,9 m * 0,5 m = 5,4 m3;
Terrasse: 8,5 m * 0,9 m * 0,5 m = 3,8 m3;
Summe: 11,1 m3.
(b(29)) Nordseite: 8,5 m * 0,9 m * 0,5 m = 3,8 m3;
Westseite: (0,9 + 11) m * 0,9 m * 1 m = 10,7 m3;
Terrasse: 8,5 m * 0,9 m * 1 m = 7,7 m3;
Summe: 22,2 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
Die Gesamtschätzungen unter der ersten Verteilungshypothese
Vor dem Summieren der Ergänzungswerte sind Behauptungen zu beachten:
Der Kläger behauptet, er habe 195,5 Tonnen Recyclingkies verbaut, also 97,75 m3.
Der Beklagte behauptet, er habe 140 Tonnen Recyclingkies verbaut, also 70 m3.
Beide Behauptungen sind als wahr anzunehmen. Die Summe der beiden Volumen ergibt 167,75 m3.
Wessen Kies wurde wann wo verbaut?
Die Fotos 6, 7, 8, 9, 10 von Baufortschritten zeigen, dass die Terrasse und ein Teil der Böschung erst nach der Erstellung der Bodenplatte angehäuft wurden.
Das begründet die erste Hypothese zur Verteilung der Anteile:
-
Der Kläger hat seinen Kies vor der Erstellung der Bodenplatte im Zufahrtbereich und unter der Bodenplatte verteilt.
-
Der Beklagte hat seinen Kies danach in den Terrassen-, Rand- und Böschungsbereichen verteilt.
Die Hypothese ließe sich anhand der Lieferdaten auf den Lieferscheinen verifizieren. Zwei Behauptungen stehen dagegen:
-
Der Beklagte behauptet, er habe den Keller verfüllt, was vor der Erstellung der Bodenplatte geschehen sein müsste.
-
Das Gutachten behauptet auf Seite 5, der Kläger habe RC-Material „umlaufend um die Schutzhütte verbaut“, also im Randbereich.
Diese Behauptung wird durch die Fotos 5, 6, 7, 8, 9 gestützt.
Die Behauptung (33) nutzt dem Interesse des Beklagten gegen das des Klägers, die Behauptung (34) umgekehrt.
Die Hypothese ignoriert beide Behauptungen.
Auf dieser unsicheren Basis folgen Schätzungen für den Klägerteil, den Beklagtenteil und das Gesamte.
-
Schätzungen für das fehlende Volumen des Klägerteils:
Wir berechnen zwei Werte.
Den unteren Wert (a) liefert die Summe der Werte in (25), (26)(a), (27), (30)(a(25)),
den oberen Wert (b) entsprechend (25), (26)(b), (27), (30)(b(25)):
(a) 8,4 m3 + 9 m3 + 5,3 m3 + 23,4 m3 = 46,1 m3;
(b) 8,4 m3 + 48 m3 + 5,3 m3 + 46,8 m3 = 108,5 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
-
Schätzungen für das Gesamtvolumen des Klägerteils:
Diese ergeben sich als Summen des Gutachtenwerts und der Fehlwerte aus (35):
(a) 51 m3 + 46,1 m3 = 97,1 m3;
(b) 51 m3 + 108,5 m3 = 159,5 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
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Schätzungen für das Volumen des Beklagtenteils:
Den unteren Wert (a) liefert die Summe der Werte in (28), (29), (30)(a(28)), (30)(a(29)),
den oberen Wert (b) entsprechend (28), (29), (30)(b(28)), (30)(b(29)):
(a) 27,5 m3 + 11,8 m3 + 18,1 m3 + 11,1 m3 = 68,5 m3;
(b) 27,5 m3 + 11,8 m3 + 36,1 m3 + 22,2 m3 = 97,6 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
-
Schätzungen für das Gesamtvolumen der Kläger- und Beklagtenteile:
Diese ergeben sich als Summen der Werte in (36), (37):
(a) 97,1 m3 + 68,5 m3 = 165,6 m3;
(b) 159,5 m3 + 97,6 m3 = 257,1 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
-
Schätzintervalle ohne Unsicherheitsbereiche:
Aus (36) bis (38) erhalten wir grobe Schätzintervalle für die Volumen des Klägerteils (K), des Beklagtenteils (B)
und des Gesamten (G) (mit Rundung nach außen):
(K) [ 97 m3; 160 m3 ];
(B) [ 68 m3; 98 m3 ];
(G) [ 165 m3; 258 m3 ].
Da die Punktschätzung des Gutachtens schon wegen der falschen Breite der Bodenplatte und des fehlenden Kellers zu niedrig ist,
sind diese Schätzintervalle realitätsnäher. Trotzdem sind mögliche Fehlerquellen zu beachten:
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Das zugrunde gelegte Drei-Quader-Modell kann fehlerhaft sein.
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Aus der Gutachtenschätzung übernommene Eingangsdaten sind auch hier fehlerträchtig.
-
Die neuen Eingangsdaten sind grob gemessen und daher fehlerträchtig.
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Die Verteilungshypothese kann falsch sein.
Die Konsequenzen (1)
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Der Gutachtenschätzwert 51 m3 liegt 53 % unterhalb des Schätzintervalls K ohne Unsicherheitsbereich.
Die Behauptung, die Gutachtenschätzung träfe die Kiesmenge des Klägers, lässt sich daher nicht stützen.
Die Diskrepanz ist dadurch erklärbar, dass sich die Ungenauigkeiten und Fehler der Gutachtenschätzung summieren.
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Der Klägerwert 97,75 m3 liegt innerhalb des Klägerteil-Schätzintervalls K.
Die Behauptung des Beklagten, der Klägerwert sei zu hoch gegriffen, lässt sich daher nicht stützen.
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Der Beklagtenwert 70 m3 liegt innerhalb des Beklagtenteil-Schätzintervalls B.
Die Annahme, dass die Angabe des Beklagten zutrifft, ist damit vereinbar.
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Der Gesamtwert 167,75 m3 liegt innerhalb des Schätzintervalls G.
Die Annahme, dass sowohl die Angaben des Klägers als auch des Beklagten zutreffen, ist damit vereinbar.
-
Die großzügige Schätzung des Klägers von 48 m3 für das Kellervolumen
bewirkt eine große Spreizung der Schätzintervalle K und G.
Reduzierte der Kläger seine Kellerschätzung auf die 9 m3 der minimalen Beklagten-Kellerschätzung,
so sähen die Schätzintervalle so aus:
(Kr) [ 97 m3; 112 m3 ];
(Gr) [ 165 m3; 210 m3 ].
Sogar dann läge der Klägerwert 97,75 m3 innerhalb Kr und der Gesamtwert 167,75 m3 innerhalb Gr.
Die Gesamtschätzungen unter der zweiten Verteilungshypothese
Die Unsicherheit der ersten Verteilungshypothese, ihre Ignoranz der Behauptungen (33) und (34), sowie die Feststellung (44)
liefern Gründe für die zweite Hypothese zur Verteilung der Anteile, die (31) und (32) um diese Annahmen ergänzt:
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Die Behauptung des Klägers, der Keller sei 48 m3 groß,
wird zugunsten der Minimal-Behauptung des Beklagten, er sei 9 m3 groß, verworfen.
-
Die Annahme, die Behauptung (33) des Beklagten, er habe den Keller verfüllt, beziehe sich auf seine 140 Tonnen Recyclingmaterial,
ist so unglaubwürdig, dass der Bericht der Gerichtsverhandlung satirisch dagegen polemisiert
(s. Das Steinhornsche Recyclingmaterial).
Den Ausführungen der Beklagtenseite wird jedoch insofern gefolgt, als angenommen wird,
dass der Keller zur einen Hälfte mit Sockelmaterial der alten Hütte verfüllt wurde (4,5 m3),
zur anderen mit Kies des Klägers (4,5 m3).
-
Der Behauptung (34) des Gutachtens, der Kläger habe RC-Material „umlaufend um die Schutzhütte verbaut“,
die die Gutachtenschätzung aber ignoriert,
wird insofern berücksichtigt, als das Volumen des Hüttenrandbereichs hälftig dem Kläger- und dem Beklagtenteil zugeteilt wird.
Diese Annahmen sind realistischer als die der ersten Verteilungshypothese. (45) und (46) nutzen dem Interesse des Beklagten gegen das des Klägers, (47) umgekehrt.
Auf dieser Basis folgen Schätzungen für den Klägerteil, den Beklagtenteil und das Gesamte.
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Schätzungen für das fehlende Volumen des Klägerteils:
Wir berechnen wieder zwei Werte.
Den unteren Wert (a) liefert die Summe von Werten in (25), (26)(a), (27), (29), (30)(a(25)), (30)(a(29)),
den oberen Wert (b) entsprechend (25), (26)(a), (27), (29), (30)(b(25)), (30)(b(29)):
(a)
8,4 m3 + 4,5 m3 + 5,3 m3 + 4,05 m3 + 23,4 m3 + 3,65 m3 =
49,3 m3;
(b)
8,4 m3 + 4,5 m3 + 5,3 m3 + 4,05 m3 + 46,8 m3 + 7,25 m3 =
76,3 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
-
Schätzungen für das Gesamtvolumen des Klägerteils:
Diese ergeben sich als Summen des Gutachtenwerts und der Fehlwerte aus (48):
(a) 51 m3 + 49,3 m3 = 100,3 m3;
(b) 51 m3 + 76,3 m3 = 127,3 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
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Schätzungen für das Volumen des Beklagtenteils:
Den unteren Wert (a) liefert die Summe von Werten in (28), (29), (30)(a(28)), (30)(a(29)),
den oberen Wert (b) entsprechend (28), (29), (30)(b(28)), (30)(b(29)):
(a) 27,5 m3 + 7,75 m3 + 18,1 m3 + 7,45 m3 = 60,9 m3;
(b) 27,5 m3 + 7,75 m3 + 36,1 m3 + 14,95 m3 = 86,3 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
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Schätzungen für das Gesamtvolumen der Kläger- und Beklagtenteile:
Diese ergeben sich als Summen der Werte in (49), (50):
(a) 100,3 m3 + 60,9 m3 = 161,2 m3;
(b) 127,3 m3 + 86,3 m3 = 213,6 m3.
Diese Werte müssen als grobe Schätzungen gelten.
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Schätzintervalle ohne Unsicherheitsbereiche:
Aus (49) bis (51) erhalten wir grobe Schätzintervalle für die Volumen
des Klägerteils (Ko), des Beklagtenteils (Bo) und des Gesamten (Go):
(Ko) [ 100 m3; 128 m3 ];
(Bo) [ 60 m3; 87 m3 ];
(Go) [ 161 m3; 214 m3 ].
Aufgrund der bekannten Ungenauigkeiten, Unsicherheiten und Fehlerquellen ist es angemessen, die Schätzintervalle mit Unsicherheitsbereichen zu umgeben.
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Schätzintervalle mit Unsicherheitsbereichen:
Aus (52) erhalten wir mit willkürlicher Annahme eines Fehlers von ±10 % in den Eingangsdaten und Berücksichtigung zweimaliger Multiplikation
Unsicherheitsbereiche von 27 % nach unten und 33 % nach oben:
(Km) [ 100 m3 – 27 %; 128 m3 + 33 % ] =
[ (100 – 27) m3; (128 + 42,2) m3 ] =
[ 63 m3; 171 m3 ];
(Bm) [ 60 m3 – 27 %; 87 m3 + 33 % ] =
[ (60 – 16,2) m3; (87 + 28,7) m3 ] =
[ 43 m3; 116 m3 ];
(Gm) [ 161 m3 – 27%; 214 m3 + 33% ] =
[ (161 – 43,5) m3; (214 + 70,6) m3 ] =
[ 117 m3; 285 m3 ].
Die Konsequenzen (2)
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Der Gutachtenschätzwert 51 m3 liegt 19 % unterhalb des Schätzintervalls Km mit Unsicherheitsbereich.
Die Behauptung, die Gutachtenschätzung träfe die Kiesmenge des Klägers, lässt sich daher auch mit verbesserter Verteilungshypothese,
verbessertem Volumenmodell und zusätzlichem Unsicherheitsbereich nicht stützen.
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Der Klägerwert 97,75 m3 liegt sogar unterhalb des Schätzintervalls Ko ohne Unsicherheitsbereich,
aber innerhalb des Schätzintervalls Km mit Unsicherheitsbereich.
Die Behauptung des Beklagten, der Klägerwert sei zu hoch gegriffen, lässt sich daher nicht stützen.
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Der Beklagtenwert 70 m3 liegt innerhalb des Schätzintervalls Bo ohne Unsicherheitsbereich und
damit auch innerhalb des Schätzintervalls Bm mit Unsicherheitsbereich.
Die Annahme, dass die Angabe des Beklagten zutrifft, ist damit vereinbar.
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Der Gesamtwert 167,75 m3 liegt innerhalb der Schätzintervalle Go, Gm ohne und mit Unsicherheitsbereich.
Die Annahme, dass sowohl die Angaben des Klägers als auch des Beklagten zutreffen, lässt sich damit vereinbaren.
Bei alldem dürfen wir nicht vergessen, dass es sich um grobe, fehlerträchtige Schätzungen handelt,
die sich durch realistischere Modellierung und genauere Eingangsdaten verbessern lassen.
Doch selbst noch genauere Schätzungen lassen nicht erwarten, dass sich die Beklagtenbehauptung,
der Klägerwert sei zu hoch, stützen lassen könnte.
Das Schlusswort
Die Volumenschätzung des Sachverständigengutachtens wurde einem Faktencheck unterzogen, den sie an vielen Stellen nicht bestanden hat.
Aus 24 Kritikpunkten ergaben sich sechs Korrekturen und schrittweise verbesserte Schätzungen.
Daraus folgt: Wer bemängelt, des Maurers Schaff Rechnungen seien nicht nachvollziehbar und nicht prüfbar,
der sollte sich nicht auf ein Sachverständigengutachten stützen,
dessen Volumenschätzung nicht nachvollziehbar und nicht prüfbar ist, aber zahlreiche Schwächen, Mängel und Fehler aufweist.
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